Satzung

§ 1 Name/Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Bangladesh Health Care. Der Verein führt nach Eintragung im Vereinsregister den Zusatz "e.V.". Er hat seinen Sitz in Renningen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur medizinischen Hilfe und Krankenversorgung von erkrankten, verletzten oder Not leidenden Teilen der Bevölkerung von Bangladesh, die kein Geld haben sich gesundheitlich versorgen zu lassen.

Hilfeleistung für die Einführung eines Krankenversicherungs-System durch Beratung der Bangalischen Regierung und Private Unternehmen.

§ 3 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Angebote ärztlicher, pflegerischer und sozialer Hilfen im Rahmen von medizinischen Sprechstunden in Bengalischen Krankenhäusern, Hausbesuche im Sinne einer "medical streetwork", den Betrieb einer fahrbaren Ambulanz, Begleitung und Einzelbetreuung im Krankheitsfall (mobile medizinische Versorgung);

b) Planung, Durchführung und Koordination von Maßnahmen Zur medizinischen Hilfe und Krankenversorgung von erkrankten, verletzten oder Not leidenden Teilen der Bevölkerung von Bangladesh, in Kooperation mit anderen gemeinnützigen Organisationen und Bengalischen Krankenhäusern;

c) Kooperation mit Einrichtungen des Gesundheitswesens zur Krankenversorgung der Patientinnen und Patienten in der ambulanten und stationären Regelversorgung;

d) Fortbildung und Beratung von Beschäftigten des Gesundheitswesens;

e) geeignete Maßnahmen zur Hilfe und Anregung eines Gesundheitsbewußten Lebens von Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten im Sinne des § 67 des SGB XII;

f) Öffentlichkeitsarbeit und Einwirken auf Politik und Verwaltung mit dem Ziel, die gesundheitliche Situation und die der medizinischen Versorgung von erkrankten, verletzten oder Not leidenden arme Teilen der Bevölkerung von Bangladesh darzustellen oder zu deren Verbesserung beizutragen.

g) Der Verein kann seine Betreuungsmaßnahmen ambulant, teilstationär und stationär erbringen. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt Keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon.

§ 4 Gemeinnützigkeitsrechtlicher Status

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der  Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Absatz 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.

§ 5 Vereinsmitgliedschaft

Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.

Die Mitgliedschaft im Förderverein erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins.

Die Kündigungserklärung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären, sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer First von 4 Wochen zulässig.

Ein Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches Verhalten (z.B. grober Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins) innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch die Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen bei Verzug.

Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.

Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstands kann durch schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Soweit der Vereinsausschluss durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bei der anstehenden Mitgliederversammlung dann bestätigt wird, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Eine Löschung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Löschung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Löschung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. Gegen die Löschung steht dem Betroffenen das im vorangehenden Absatz erwähnte Anrufungsrecht der Mitgliederversammlung zu.

§ 6 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Einzelheiten werden in einer Beitragsordnung festgelegt.

§ 7 VereinsorganeOrgane des Vereins sind

» der Vorstand ( Bord of Directors )

» die Mitgliederversammlung ( General assembly )

§ 8 Vorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder müssen dem Verein als Mitglieder angehören. Der Vereinsvorstand erstellt eine Geschäftsordnung.

Die Mitglieder des Vorstands werden in ordentlicher Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Beim Ablauf einer Wahlperiode bleibt das ausscheidende. Vorstandsmitglied bis zum Amtsantritt des neuen Vorstands im Amt.

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der jährlichen Hauptversammlung gewählt.

Der Gesamtvorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Der Vorsitzende des Gesamtvorstandes vertritt stets gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Aufgaben des Vorstands sind u.a. die Führung des Vereins, Ausarbeitung einer Beitragsordnung, Ausführung von Vereinsbeschlüssen, Verwaltung des Vereinsvermögens und Einberufung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet auch über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.

§ 9 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.Vorsitz führt der Vorsitzende des Vorstandes.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen.
Die Einberufung hat mindestens drei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich per einfachem Brief zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins; hierfür ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung notwendig.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

» Wahl des Vorstands,

» Entgegennahme der Jahresberichte Prüfen des Kassenberichts sowie Entlastung des Vorstands,

» Beschlussfassung über die Beitragsordnung,

» Beschlussfassung über die Geschäftsordnung,

» Beschlussfassung über Anträge auf Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die Anberaumung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand
erfolgen.

Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes,

b) Bericht des Kassenwarts,

c) Bericht der Kassenprüfer,

d) Entlastung des Vorstandes,

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

f) Wahlen, Bestellung von zwei Rechnungsprüfern für das folgende Geschäftsjahr.

Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die beim Vorstand nicht spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes noch während der Mitgliederversammlung abgestimmt werden.

§ 10 Wahlen

Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim und schriftlich, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen. Mehrere Wahlen und Abstimmungen können in einem Wahlgang erledigt werden.

Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

§ 11 Formvorschriften

Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung

Der Verein kann durch Beschluss mit Zustimmung von 2/3 der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.

Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die gegründeten Kliniken in Bangladesch, die es unmittelbar und ausschließlich für die steuerbegünstigten Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Ein Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen bei Liquidation oder Beendigung des Vereins besteht nicht.

Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung beschlossen.